AGB der ECO TOP Clean Fröhlich & Wobst Gbr.


§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Es gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens ausschließlich die hier niedergeschriebenen Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Geschäftspartner bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Dies gilt ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sie aber dem Geschäftspartner bei einem von uns bestätigten Auftrag oder einem Angebot etc. zugegangen sind.
  2. Informationen von unserem Unternehmen sind freibleibend und unverbindlich. Unaufgefordert bei unserem Unternehmen eingehende Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  3. Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn das Unternehmen sie schriftlich bestätigt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und für das Unternehmen nicht bindend. Unaufgeforderte beim Unternehmen eingehende Aufträge gelten nur dann als angenommen, wenn diese schriftlich, fernschriftlich oder durch Erbringung der Lieferung / Leistung vom Unternehmen bestätigt werden.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners auf Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens.

§ 3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben hält sich das Unternehmen an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Für Dienstleistungen, die auf Wunsch auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet. Kann eine Dienstleistung aus Gründen die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt der Vertragspartner für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, witterungsbedingte Ausfälle, Aussperrungen, behördliche Anordnung usw., wenn sie bei Lieferanten des Unternehmens oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird das Unternehmen von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich das Unternehmen nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
  4. Sofern das Unternehmen die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Unternehmens.
  5. Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Die Abnahme der Reinigungsleistungen ist als fehlerfrei vom Vertragspartner anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb eines Arbeitstages schriftlich reklamiert.
  7. Eine Haftung für Beseitigung von Mängeln bzw. Übernahme von Folgekosten, die nach dem Zeitraum der gesetzlichen Haftung auftreten bzw. erkannt werden ist ausgeschlossen.

§ 5 Gewährleistung

  1. Soweit sich das Unternehmen zu Dienstleistungen verpflichtet hat, sind Beanstandungen, insbesondere ausdrückliche Mängelrügen, spätestens zwei Arbeitstage nach Erbringung der Dienstleistung durch das Unternehmen dieser gegenüber schriftlich zu erklären. Die schriftliche Beanstandung hat dem Unternehmen eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandungen einzuräumen.

§ 6 Zahlungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmens sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Das Unternehmen ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Vertragspartner über die Art der folgenden Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist sie berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt wenn das Unternehmen über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  4. Mahnungen werden dem Vertragspartner mit Euro 10,00 in Rechnung gestellt, Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen zu berechnen.
  5. Wenn dem Unternehmen Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartner in Frage stellen, oder sich dieser dem Unternehmen gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Das Unternehmen ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung alle Lieferungen und Leistungen abzubrechen bzw einzustellen.
  6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig auf das Unternehmen zurückzuführen sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
  7. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreienderer Wirkung ausschließlich an die im Zahltext der Rechnung abgedruckte Bankverbindung zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche abgetreten haben. Auch unser Vorbehaftseigentum haben wir auf diese Bank übertragen.

§ 7 Haftungsbeschränkung

  1. Schadenersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positiver Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Unternehmen als auch gegen deren Erfüllungs- / bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Vertragspartner gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. (2) In jedem Schadensfall haftet das Unternehmen für durch sie oder Erfüllungsgehilfen zu vertretende bzw. verursachte Schäden nur im Umfang der nachfolgenden Schadenshöchstgrenzen:
    EUR 3.000.000 für Personenschäden
    EUR 1.000.000 für Sachschäden

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Unternehmens, wurde die Forderung durch das Unternehmen an eine Bank abgetreten, der Sitz der Bank ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alter sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  4. Erfüllungsvereinbarung, soweit nicht abweichend vereinbart oder zwingend gesetzlich geregelt, ist Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens bzw. der Gerichtsstand Chemnitz.

§ 9 Sonstiges

  1. Das Unternehmen ist berechtigt, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner auf Dritte, insbesondere auf Subunternehmer des Unternehmens, zu übertragen.
  2. Der Abschluss eines Dienstvertrages (Reinigungsvertrag) begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Verpflichtungen des Vertragspartners aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis. Bei Übernahme von Reinigungskräften des Vertragspartners ist das Unternehmen für Sozialleistungen die durch das vorherige Arbeitsverhältnis zustande gekommen sind, durch den Vertragspartner befreit.

§ 10 Schriftformklausel

  1. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  2. Änderungen und Ergänzungen eines zustandegekommenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Den Vertragsparteien sind die gesetzlichen Schriftformerfordernisse bekannt. Sie verpflichten sich, jederzeit, auf entsprechendes Verlangen der anderen Vertragspartei, alles zu tun, um die gesetzliche Schriftform her¬beizuführen und den Vertrag insbesondere nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform zu kündigen. Dieses gilt sowohl für den Hauptvertrag als auch für alle Nachträge.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Sollte ein Teil eines Vertrages nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein geschlossener Vertrag eine Lücke haben sollte.